Hausbesitzer-Haftpflicht

Haftpflichtrisiko des Hausbesitzers

Als Hausbesitzer (Eigentümer, Nießbraucher, Pächter oder Mieter) haben Sie einige Pflichten rund um Ihr Haus zu erfüllen, dazu gehören unter anderem: Reinigen, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, sowie die Beleuchtung und bauliche Instandhaltung des gesamten Grundstücks. Eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung greift dann, wenn diese Pflichten verletzt werden.

Wie sind die Haftungskriterien?

Das Bürgerliche Gesetzbuch liefert in erster Linie die Grundlage für die Haftpflicht (in §§ 823, 831, 836, 278 BGB); die sogenannte Verkehrssicherungspflicht wird abgeleitet aus § 823 BGB.


Die Verkehrssicherungspflicht

Wer Gefahrenquellen schafft, ist dazu verpflichtet, die nötigen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Gefahren auszuschließen.
Machen Sie sich bewusst, dass eine Gefahrenquelle bereits entsteht, wenn andere Personen z. B. Ihr Grundstück, egal ob Eigentum oder angemietet, ohne weiteres betreten können. Achtung: auch bei unbefugtem Betreten eines Grundstücks hat der Geschädigte zunächst Anspruch auf Schadensersatz!
Zudem wird eine ausgesprochene Verschärfung der Haftung durch den § 836 BGB begründet. Wenn es durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen des Gebäudes zu Verletzungen an Personen oder Schäden an Gegenständen kommt, so müssen Sie als Hausbesitzer dafür haften, außer Sie haben die zur Schadenvorbeugung im Verkehr erforderlichen Pflichten erfüllt.
Wenn z. B. ein abgestelltes Auto durch eine sich lösende Markise oder einen herabstürzenden Dachziegel beschädigt wird, so müssen Sie als Hausbesitzer nachwiesen, dass die in den Schaden verwickelten Teile von Fachleuten angebracht und gegebenenfalls regelmäßig auf Sicherheit überprüft wurden. Sollten Sie dies nicht nachweisen können, so steht Ihr Verschulden fest. Es kommt dann zur so genannten "Haftung aus vermutetem Verschulden".

Wie ist die Haftung bei Eigentümer-Gemeinschaften?

Es wird nach dem Wohnungseigentumsgesetz unterschieden:

  • Sondereigentum an der Eigentumswohnung
  • gemeinschaftliches Eigentum an Grundstück, Treppenhaus, gemeinschaftlichen Räumen im Keller und auf dem Dachboden

Der jeweilige Eigentümer (bei Vermietung der Mieter) hat für das Sondereigentum "Wohnung" die Verkehrssicherungspflicht zu tragen.
Die Eigentümergemeinschaft oder der von ihr bestellte Verwalter oder Verwaltungsbeirat ist für das gemeinschaftliche Eigentum verkehrssicherungspflichtig. Auch für die Besitzer von sog. Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung, ist der Abschluss einer Hausbesitzerhaftpflichtversicherung generell erforderlich (rechtlich gelten Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung als Zweifamilienhäuser).
Bewohnen Sie allerdings als Versicherungsnehmer beide Wohnungen und diese sind nicht räumlich voneinander getrennt und separat abgeschlossen, so besteht für Sie bereits Versicherungsschutz durch Ihre Privathaftpflichtversicherung.

Der Umfang des Versicherungsschutzes

Durch eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung sichern Sie sich gegen Schadenersatzforderungen von Dritten ab, welche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen Sie als Eigentümer geltend gemacht werden könnten. (Dies gilt auch für Verwalter des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums).

Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

  • Ansprüche gegen den Haus- und Grundbesitzer werden auf Berechtigung überprüft
  • unberechtigte Schadensersatzforderungen werden abgewehrt
  • wenn es zu einem Prozess kommt, übernimmt sie eine Rechtsschutzfunktion
  • berechtigte Ansprüche werden erfüllt

Mitversichert ist/sind

  • Sie als Versicherungsnehmer und Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten auf dem versicherten Grundstück z. B. bis 100.000 € je Bauvorhaben (Wichtig: Prüfen Sie die Höhe Ihrer Police!)
  • die durch Arbeitsvertrag mit der Betreuung der Grundstücke (Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Aufgaben) beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden


Mitversichert sind bei Eigentümergemeinschaften:

  • die gesetzliche Haftung der Gemeinschaft aus dem gemeinsamen Besitz,
  • die eigene gesetzliche Haftpflicht des Verwalters,
  • die eigene gesetzliche Haftpflicht eines Wohnungseigentümers bei Arbeiten oder Aktivitäten für die Gemeinschaft.

Hier besteht natürlich auch die Möglichkeit anderer Einschlüsse - fragen Sie uns.

Wer braucht eigentlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung?

In Gebäuden einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wird es so geregelt, dass die Gefahren, die hier vom Sondereigentum ausgehen, über die Privathaftpflichtversicherung aufgefangen werden. Unter Sondereigentum versteht man hier die Wohnung, den Kellerraum sowie einen abgegrenzten oder gekennzeichneten Kfz-Stellplatz des Versicherungsnehmers. Die anderen Bereiche des Gebäudes (Außenwände, Treppen, Dächer, Gemeinschaftskeller) sowie das Grundstück (Gehsteige, Grünanlagen usw.) gehören zum Gemeinschaftseigentum und werden dementsprechend von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgesichert. Der Verwalter (nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu bestellen) ist dabei mitversichert.
Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung benötigen Sie im Besonderen als:

  • Eigentümer von vermieteten Wohnungen und Häusern
  • Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
  • Eigentümergemeinschaften

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist hier der Versicherungsnehmer.

Versichert ist das gemeinsame Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft; mitversichert sind der Verwalter und der Wohnungseigentümer im Interesse und für die Gemeinschaft. Eingeschlossen sind - abweichend von § 7 Ziff. 2 AHB:

  • Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
  • gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft

Als Eigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, eines Wohnblocks oder eines unbebauten Grundstücks und auch als Vermieter eines Einfamilienhauses ist eine spezielle Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung erforderlich.
Wenn Sie Grund und Boden, mit oder ohne Bebauung, in der Stadt oder auf dem Land besitzen, so sind Sie einem hohen Haftpflichtrisiko ausgesetzt und zwar aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, welcher sie obliegen.
Denken Sie daran, dass Sie als Grundstückseigentümer bestimmte Vorkehrungen zu treffen haben, um Passanten sowie andere Benutzer Ihres Grundstücks (z. B. Besucher, Lieferanten etc.) vor eventuellen Schäden oder Verletzungen zu bewahren.
Zu diesen Sicherheitsvorkehrungen gehört insbesondere das Reinigen und Streuen der Gehwege und das Schneeräumen. Was Ihre Pflichten sonst noch beinhalten, wird durch die jeweiligen Ortssatzungen der Kommunen festgelegt (und muss im Mietvertrag vermerkt werden).

Fazit: Ihre selbstgenutzte Wohnung, Ferienwohnung oder Ihr Einfamilienhaus ist mit einer Privathaftpflichtversicherung genügend abgesichert.

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?

Ihr Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Vertrags; der Versicherungsschutz besteht für alle Schäden, die sich in der Vertragslaufzeit ereignen, selbst wenn die Schadensursache vor Vertragsbeginn liegt. Die Voraussetzung für letzteres ist, dass Ihnen als Haus- und Grundbesitzer bei Vertragsabschluss keine entsprechende Schadensursache bekannt ist.

Deckungssummen

Für Personen- und Sachschäden wurde eine pauschale Standard-Deckungssumme von 2.000.000,- € festgelegt. Höhere Deckungssummen können Sie generell vereinbaren. Für alle Schäden eines Versicherungsjahres sind Sie mit dem Doppelten Ihrer Deckungssumme abgesichert.

Welche wesentlichen Ausschlüsse gibt es?

Ausgeschlossen werden Haftpflichtansprüche für Schäden

  • an gemieteten, gepachteten, geliehenen und aufbewahrten fremden Sachen

Ansprüche aus Schäden an gemeinschaftlichem Eigentum, Sondereigentum und Teileigentum sind ebenfalls ausgeschlossen.
Das sogenannte "Öltank-Risiko" ist auch nicht versichert. Um dieses Risiko abzudecken, können Sie eine spezielle Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abschließen.
Sie können durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung Risiken decken, die durch gewerbliche Nutzung von Haus- und Grundbesitz entstehen.
Wenn Sie z. B. auf Ihrem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausüben, werden Sie nicht mehr durch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung geschützt. In diesem Fall wird der Schutz nur durch eine spezielle Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gewährt.


Wenn Sie Teile des Grundstücks Betriebsfremden überlassen, entfällt die Mitversicherung innerhalb der Betriebs- und/oder Berufshaftpflichtversicherung. In solch einem Falle berechnet sich der dann extra zu entrichtende Beitrag nach dem Miet- oder Pachtwert der überlassenen Teile ohne Beachtung des Mindestbeitrages. Für Wohnungseigentum gelten dieselben Bestimmungen wie für Teileigentum (z. B. gewerblich genutzte Räume).
In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist keine Betriebshaftpflichtversicherung mit eingeschlossen (z. B. Vermietungs- oder Wohnungsverwaltungsgesellschaften). Außerdem werden nicht alle Ansprüche, die gegen den Teileigentümer erhobenen werden, abgedeckt.

In beiden Fällen ist für das vermietete Sondereigentum eine separate Versicherung erforderlich.



 
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